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AGB für Verkauf, Reparatur & Wartung, Vermietung von Zweirädern

AGB Verkauf von Zweirädern

1. Vertragsabschluss

Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsabänderungen.

2. Preise

Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.

3. Zahlung/Zahlungsverzug

Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes – spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige – und Aushändigung der Rechnung zur Zahlung fällig.

Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Verzugszinsen werden mit 5% über dem „Basiszinssatz“ berechnet zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4. Lieferung und Lieferungsverzug

Die Liefertermine können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, sie sind schriftlich anzugeben. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls ein neuer Liefertermin zu vereinbaren.
Der Käufer kann 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug.
Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Hindernissen, wie z. B. Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, die auf die Fertigstellung von erheblichem Einfluss sind, Streik, Aussperrung, etc., tritt Lieferverzug nicht ein.
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

5. Abnahme

Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegen–stand abzunehmen.
Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Kaufgegenstand entstandene Schäden, dieses gilt nicht, soweit den Käufer kein Verschulden trifft.

6. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufgegenstandes gemäß den gesetzlichen Regeln vor. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache herausverlangen, sofern er vom Vertrag zurückgetreten ist.

7. Gewährleistung

Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit für eine Zeit von zwei Jahren ab Auslieferung. Bei gebrauchten Kaufgegenständen wird die Gewährleistung des Verkäufers auf ein Jahr begrenzt. Die dem Käufer bei Übergabe des Kaufgegenstandes bekannten Mängel und Abnutzungen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht (z. B. bei Wettbewerben und nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch) oder auf Veranlassung des Käufers in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, die zu dem gerügten Mangel geführt haben oder der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Käufers. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so ist der Hauptsitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand.

AGB Reparatur & Wartung von Zweirädern

1. Auftragserteilung

Im Auftragsschein sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, Unteraufträge zu erteilen.

2. Preisangaben und Kostenvoranschlag

Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preise erfolgen. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und die verwendeten Einbau-/Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber berechnet, wenn kein Auftrag auf der Grundlage des Kostenvoranschlages erteilt wurde.

3. Fertigstellung

Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer unter Angaben der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

4. Abnahme

Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den der Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5. Berechnung des Auftrages

In der Rechnung sind die Preise für die Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wird auf Wunsch des Auftraggebers die Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes vereinbart, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind. Beanstandungen des Rechnungsbetrages oder der Werkstattleistung sind spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Auftragsgegenstandes und der Rechnung vorzubringen. Danach gilt der ausgewiesene Rechnungsbetrag als beiderseitig vereinbart.

6. Zahlung

Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

7. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftragsverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

8. Verjährung der Haftung für Sachmängel

Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

9. Haftung

Bei durch den Auftragnehmer verursachten Schäden haftet dieser – soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden – beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

10. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör- oder Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

AGB Vermietung von Zweirädern

1. Mietvertag

Der Vermieter überlässt dem Mieter im Rahmen des geschlossenen Vertrages ein Fahrrad oder die dort angegebene Anzahl von Fahrrädern für den vereinbarten Zeitraum entgeltlich zur Nutzung. Vor Abschluss des Mietvertrages hat der Mieter sich durch einen gültigen Personalausweis auszuweisen und im Vertrag seine aktuelle Wohnanschrift vollständig anzugeben. Eine Untervermietung oder Weitergabe des Mietgegenstandes an Dritte ist nicht zugelassen und berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages und Rückforderung des Mietobjektes vom Nutzer.

2. Mindestalter

Mieter kann nur werden, wer bei Abschluss des Mietvertrages volljährig ist oder dem Vermieter eine schriftliche Vollmacht seiner Erziehungsberechtigten vorlegt.

3. Zahlungsbedingungen

Die Miete ist in voller Höhe im Voraus für die vereinbarte Nutzungsdauer bei Buchung bzw. spätestens vor Übergabe der Mietobjekte zu entrichten. Es gilt die jeweils aktuelle Tarifliste. Sämtliche Preisangaben beinhalten Mehrwertsteuer in der jeweils aktuellen Höhe.

4. Übergabe

Der Vermieter wird dem Mieter das Fahrrad/die Fahrräder in technisch einwandfreiem Zustand zur Verfügung stellen. Der Mieter bestätigt mit der vorbehaltlosen Übernahme den Empfang in technisch einwandfreiem und unbeschädigtem Zustand.

5. Verlängerung der Mietdauer

Der Mieter ist für die rechtzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit verantwortlich. Eine beabsichtigte Verlängerung ist der Vermieter rechtzeitig vor Beendigung der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen. Bei Überschreitung der Vertragslaufzeit wird zusätzlich zur Miete für jeden angefangenen Tag eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 20,00 € fällig. Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Der Vermieter weist darauf hin, dass er für den Fall, dass der Mieter die vereinbarte Mietzeit um mehr als drei Tage überschreitet und die Mietgegenstände innerhalb dieser Frist nicht zurückgibt, Strafanzeige bei der Polizei wegen des Verdachts auf Diebstahl bzw. Unterschlagung stellen wird.

6. Benutzung der Fahrräder

Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er das Fahrrad beherrscht, die Regeln der StVO kennt und ist für deren Einhaltung selbst verantwortlich. Der Vermieter empfiehlt dringend die Benutzung eines Fahrradhelms zum eigenen Schutz. Der Mieter hat das Mietobjekt im Rahmen des üblichen Gebrauchs sorgfältig und pfleglich zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, die Fahrräder gegen Diebstahl zu sichern. Werden die Mieträder abgestellt oder nicht genutzt, sind diese mit einem Schloss zu sichern. Bei Verlust haftet der Mieter in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bis zur Höhe des Zeitwertes. Ein Diebstahl ist polizeilich anzuzeigen und dem Vermieter durch Vorlage der Anzeige zu belegen. Sollten Teile abhandenkommen oder vom Mieter verloren werden, ist er zum Schadensersatz in Höhe des Zeitwertes verpflichtet. Der Zeitwert wird ggf. auf Kosten des Mieters durch ein Gutachten ermittelt.

7. Haftungsbeschränkung des Vermieters

Schadensersatzansprüche des Mieters, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Mietverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen der Arglist, des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Miettermin vereinbart war, oder bei sonstiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist der Anspruch auf Ersatz des Schadens auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Mieters schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch verdeckte Mängel bzw. Materialfehler der Mieträder entstehen. Ansprüche sind beim Vermieter unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe anzumelden. Der Vermieter haftet nicht im Fall einer unbefugten und/oder unsachgemäßen Benutzung des Mietobjektes. Ebenso entfällt für den Vermieter die Haftung für Fahrradhelme in Bezug auf Hygiene und nicht sichtbare Schäden durch unsachgemäße Benutzung vorheriger Mieter.

8. Haftung des Mieters für entstandene Schäden

Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Vom Mieter verursachte Schäden und festgestellte Mängel sind dem Vermieter ohne entsprechende Aufforderung bei Beendigung des Mietverhältnisses anzuzeigen.
Der Mieter hat während der Nutzungszeit am Mietgegenstand oder anderen gemieteten Gegenständen entstandene Schäden zu ersetzen. Für Schäden am Fahrrad haftet der Mieter in Höhe der Reparaturkosten. Erforderlichenfalls werden diese durch das Gutachten eines Sachverständigen ermittelt. Reparaturen an den Mietgegenständen werden ausschließlich durch den Vermieter oder nur mit dessen Zustimmung veranlasst. Ohne Zustimmung vom Vermieter ist der Mieter nicht berechtigt, Reparaturen selbst vorzunehmen oder von Dritten ausführen zu lassen.

9. Unfälle

Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Mietobjektes, über alle Einzelheiten zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere die Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen ggf. die Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge sowie die Versicherungsnummer der Unfallbeteiligten enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise zuverlässig getroffen werden können.

10. Personenbezogene Daten

Der Mieter bestätigt, dass er damit einverstanden ist, dass der Vermieter seine Daten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zur Vertragsabwicklung und zur Serviceoptimierung speichert.

11. Sonstige Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Käufers. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so ist der Hauptsitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift die Kenntnisnahme von den vorstehenden Allgemeinen Mietbedingungen und deren Einbeziehung in den Mietvertrag

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